Ihre Anfrage vom 21.12.10 haben wir erhalten und möchten Ihnen dazu folgendes mitteilen:
Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten dafür Sorge zu tragen, dass Kindern und Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Entwicklungsbeeinträchtigend können z. B. Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sein, die Kinder oder Jugendlichen bestimmter Altersgruppen, abhängig von ihrer Entwicklung, falsche Vorbilder oder Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen und überfordern. Dieser Pflicht kann der Anbieter zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er solche Angebote innerhalb bestimmter Zeitgrenzen verbreitet, indem er also Angebote, die für unter 18-Jährige beeinträchtigend sein können, nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr verbreitet. Angebote, die für unter 16-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sind, dürfen nur zwischen 22.00 und 06.00 Uhr verbreitet werden. Als Alternative zu den Zeitgrenzen können Anbieter auch „technische oder sonstige Mittel“ (§5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV) einsetzen. Beispiele für technische Mittel sind bisher etwa die Jugendschutz-Vorsperre im digitalen Fernsehen oder Varianten der Personalausweiskennziffernprüfung („Perso-Check“) im Internet. Bei Inhalten die für unter 12-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sein können, ist es ausreichend, diese getrennt von Angeboten anzubieten, die sich an niedrigere Altersstufen richten. Detaillierte Informationen zu technischen Mitteln finden Sie unter
http://www.kjm-online.de/de/pub/jugends ... mittel.cfm.
Zur besseren Einordnung konkreter Inhalte möchten wir Sie auf die „Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien“ hinweisen, die Sie auf der Homepage der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) unter
http://kjm-online.de/files/pdf1/Kriteri ... _20101.pdf abrufen können.
Soweit nach den gerade genannten Bestimmungen in Ihrem Angebot möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten sein sollten, möchten wir Sie insbesondere auf die Vorschrift des § 7 JMStV hinweisen , nach der Sie ggf. auch einen Jugendschutzbeauftragten nach § 7 JMStV zu bestellen haben. Nähere Informationen zum Aufgabenfeld und der erforderlichen Qualifikation des Jugendschutzbeauftragten finden Sie unter
http://kjm-online.de/files/pdf1/Rechtsa ... ragte1.pdf.
Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Eimannsberger
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Benjamin Eimannsberger
Bereich Programm / Jugendschutz
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
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www.blm.deTel: 089/ 63808-264
Fax: 089/ 63808-290
E-mail:
benjamin.eimannsberger@blm.deDiese Antwort habe ich bekommen ^^ Keine Ahnung ob es Euch bei der Frage weiterhilft, aber naja. Aber es ist die richtige Stelle dafür, denn dort hat mich das bundesministerium geleitet