Sorry wegen Doppelpost, aber hier noch ne wichtige Ergänzung zu meinem obigen Beitrag und zwar die Begründung, warum ich oben geschrieben habe, dass man trotz der Aussage der FSM wahrscheinlich immer noch die alten Pflichten erfüllen müsste, sollte man am 01.01.2011 seine Seite als FSK 16 deklarieren.
Die FSM schreibt folgendes:
Zitat:
► Bin ich nach dem neuen JMStV verpflichtet, mein Angebot zu kennzeichnen?
[..]
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
[..]
* Inhalte, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind.
Sollte eine der Ausnahmen auf Ihr Angebot zutreffen, sind Sie auch schon bisher dazu verpflichtet, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen um die gesetzlichen Handlungspflichten zur gesetzeskonformen Ausgestaltung zu erfüllen:
* Nutzung von Sendezeitbegrenzungen
* Vorschalten technischer oder sonstiger Mittel
o das Programmieren für ein Jugendschutzprogramm, also die Altersklassifizierung, ist nach dem neuen JMStV ein Unterfall von dieser Möglichkeit, vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1, § 11 Abs. 1 JMStV-2011
Der Einsatz "technischer oder sonstiger" Mittel ist nach der bisherigen Rechtslage umständlich und wenig wirkungsvoll. Durch die neue Möglichkeit, ein Angebot mit einer Altersstufe zu kennzeichnen, tritt eine Alternative hinzu, die viel besser zum Medium Internet passt als Zeitbeschränkungen oder etwa die Abfrage der Personalausweisnummer.
Quelle:
https://www.fsm.de/de/jmstv-2011#VerpflichtungWas sich auch mit Minervas Beitrag oben decken würde.
Ist diese Aussage der FSM nun falsch?
Nein ich vermute mal, dass sie wissen was sie schreiben und sie somit nicht falsch sein kann, aber zum jetzigen Zeitpunkt scheinbar auch noch nicht richtig!
Ich habe mal den oben erwähten Paragraphen rausgekrammt: § 11 Abs. 1 JMStV-2011
Zitat:
(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 dadurch genügen, dass
1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder
In der Tat würde sich das mit der obigen Aussage decken...
... wenn da nicht das Juristische Kleingedruckte wäre...
Begründung zum JMStV 2011 §11 Abs. 1 Nummer 1
Zitat:
Absatz 1 Satz 1 regelt, dass Anbieter ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 5 Nr. 1 entweder dadurch erfüllen können, dass sie diese Inhalte für ein geeignetes Jugendschutzprogramm programmieren (Nummer 1) oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Vorschaltung eines geeigneten Zugangssystems beschränken (Nummer 2).
Nummer 1 war inhaltlich übereinstimmend auch in § 11 Abs. 1 der bisherigen Fassung enthalten. Aus ihr ergibt sich, dass ein Anbieter, der seine Inhalte, die nicht absolut oder relativ unzulässige Angebote nach § 4 sein dürfen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm programmiert, ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um die Wahrnehmung jüngerer Nutzer entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 auszuschließen. Die Programmierung setzt dabei eine technisch auslesbare freiwillige Alterskennzeichnung voraus, die den nach § 12 noch festzulegenden Standards entsprechen muss.
Bis hier deckt sich auch alles, aber der letze Satz der jetzt kommt ist der wichtige:
Zitat:
Diese Wirkung kann darüber hinaus erst dann eintreten, wenn ein geeignetes Jugendschutzprogramm tatsächlich verfügbar ist. Bis dahin sind Anbieter auch bei einer Kennzeichnung verpflichtet, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Mit solchen Programmen ist nicht vor Sommer oder Herbst 2011 zu rechnen oder vllt sogar noch später, wer weiß das schon?
Was aber auch bedeuten würde, dass bis dahin wie von mir oben erwähnt die (alten) Pflichten des Jugendschutzes in den Medien zu erfüllen sein müssten.
Allgemein gesehen, konkrete Situationen bedarfen einer anwaltlichen Beratung.
Was also bedeuten würde, dass wer am 01.01.2011 seine Seite als FSK 16 deklariert bis zum erscheinen solcher Schutzprogramme entweder Sendezeiten oder ein AVS verwenden müsste...